Online-Nachricht - Mittwoch, 28.03.2012

Umwandlungsteuer | Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (BFH)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden. Werden Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten, kommt eine Anwendung des § 24 UmwStG grds. nicht in Betracht. Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt regelmäßig zu einer gewinnrealisierenden Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern, soweit nicht ausnahmsweise die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch die Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs aufweisen (vgl. NWB HAAAA-95558).
Sachverhalt: Das Finanzamt vertrat im Streitfall die Auffassung, dass § 24 UmwStG keine Anwendung finde, weil der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung seines Einzelunternehmens in eine KG das Betriebsgrundstück an seine Ehefrau veräußert habe. Damit sei eine wesentliche Betriebsgrundlage in einer für die Anwendung des § 24 UmwStG schädlichen Weise zurückbehalten worden.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Wirtschaftsguts als wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlage abzustellen ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. So wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung abgestellt (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz. 59; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz. 118 und § 20 UmwStG Rz. 30) oder (im Fall der Einzelrechtsnachfolge) auf den Abschluss des Einbringungsvertrags bzw. den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG, § 20 UmwStG Rz. 27; Behrens/Schmitt, FR 2002, S. 549 f.). Teilweise wird auch allein der Abschluss des Einbringungsvertrags als maßgeblich angesehen (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 20 Rz. 42). Der I. Senat des BFH hat ausgeführt, für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sei grds. auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen ( NWB EAAAD-41347, unter II.2.a; vgl. auch Urteil v. - NWB QAAAD-46359, unter II.4.c aa)). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum hält der erkennende Senat den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung i.S. der Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums bzw. des Abschlusses des dinglichen Einbringungsvertrags für entscheidend. Nicht maßgeblich ist dagegen der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der KG, der lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur (zukünftigen) Einbringung des klägerischen Einzelunternehmens enthält.
Anmerkung: Der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG steht nach Auffassung des BFH weder § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist.
Quelle: BFH online
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-43714