Online-Nachricht - Montag, 12.03.2012

Arbeitsrecht | Arbeitnehmer-Daten auf der Homepage des Arbeitgebers (LAG)

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen ().

Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen ().


 

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Veröffentlichung des Profils greift nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Profil hat werbenden Charakter. Bewusst werden durch  Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entsteht der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeitet. Dies führt auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es dagegen nicht. Den Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Pressemitteilung 7/12 

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-43642