Online-Nachricht - Mittwoch, 28.12.2011

Arbeitsrecht | Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit (LAG)

Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ().

Hierzu führte das LAG weiter aus: Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geht der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ( NWB XAAAD-03599) hat das Bundesarbeitsgericht im  Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden,  dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind ( NWB VAAAD-19717). Nach der Entscheidung des (Rs. NWB IAAAD-96953) ist eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der durch den nationalen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelung in § 7 Abs. 3 BUrlG im Wege der unionsrechtlichen Rechtsfortbildung durch die nationale Rechtsprechung ist nur legitimiert, soweit dies das Unionsrecht gebietet. Urlaubsansprüche gehen daher bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-43191