Online-Nachricht - Montag, 28.11.2011

Internethandel | Anforderungen an Angebotsübersicht bei ebay-Verkäufen (LG)

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen ().

Sachverhalt: Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Verbraucher grds. in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müssen. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert wird.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Hamburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-43010