Online-Nachricht - Freitag, 28.10.2011

Zivilrecht | Löschungsanspruch gegenüber der DENIC (BGH)

Die DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen ().

Sachverhalt: Der Kläger ist der Freistaat Bayern, die Beklagte ist die DENIC. Diese vergibt die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de". Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer der Bayerischen Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des NWB SAAAB-97060) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss sie die Registrierung des beanstandeten Domainnamens nur dann löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne Weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne Weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 172/2011

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-42845