Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2011

Prozessrecht | Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet (EuGH)

Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen ( und C-161/10).


Hintergrund: Nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. In Fällen unerlaubter Handlung kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist. In diesem Fall sind die Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig. Zum anderen kann er sich an die Gerichte des Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben. Der BGH und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den EuGH um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.

Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus: Die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website unterscheidet sich von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltweite Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen. Zum anderen ist es schwierig, die Orte des Schadenserfolgs zu bestimmen. Aus diesem Grund erklärt der EuGH das Gericht des Ortes für zuständig, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Dieses kann über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden entscheiden. Denn die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person können am besten von diesem Gericht beurteilt werden. Der EuGH stellt hierbei klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.

Ferner kann das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-42822