Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2011

Versicherungsrecht | Vermittler dürfen Provisionen an Endkunden weitergeben (VG)

Versicherungsvertreter dürfen die an sie gezahlten Provisionen an ihre Kunden weitergeben (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. - 9 K 105/11.F).

Hintergrund: Nach einer im Jahr 1934 ergangenen Rechtsverordnung ist es Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Sachverhalt: Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler Er erhält für die von ihm vermittelten Lebensversicherungen vom jeweiligen Versicherer Provisionszahlungen. Den überwiegenden Teil der Provisionen möchte er an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch die oben zitierte Rechtsverordnung gehindert. Seine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit der er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, die Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben, hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form ist zu unbestimmt, sodass der Kläger berechtigt ist, die ihm gewährten Provisionen an seine Endkunden teilweise weiterzugeben.

Hinweis: Das VG hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main v.

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-42819