Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2011

Urheberrecht | Zulässigkeit der Bildersuche bei Google (BGH)

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen bei Google in Vorschaubildern wiedergegeben werden ().


Hintergrund: Google verfügt über eine Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt wurden. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder ("thumbnails") gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen Link, über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

Sachverhalt: Der Kläger ist Fotograf. Auf Suchanfragen wurden von ihm aufgenommene Fotos der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei Internetseiten angegeben. Den Betreibern der Seite hatte der Kläger seinem Vortrag zufolge keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Die Klage auf Unterlassung hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Mit Urteil v. - I ZR 69/08 hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet stellt, seine Einwilligung in die Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt, wenn er keine technisch möglichen Vorkehrungen gegen ein Auffinden der Abbildung durch Suchmaschinen trifft.  Mit der nun verkündeten Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine solche Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Foto im Internet zu veröffentlichen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der BGH - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet gestellt worden sind. Der Urheber kann allerdings diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen, die die Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-42793