Online-Nachricht - Freitag, 07.10.2011

Markenrecht | Verkauf von Windows-Software mit Echtheitszertifikaten (BGH)

Für den Weiterverkauf von OEM-Software müssen Lizenzgebühren gezahlt werden ().

Für den Weiterverkauf von OEM-Software fallen Lizenzgebühren an ().

Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie das Betriebssystem "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Diese Echtheitszertifikate brachte sie an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der sog. Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 MarkenG entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was vorliegend nicht der Fall ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-42702