Online-Nachricht - Mittwoch, 28.09.2011

Wettbewerbsrecht | Verwendung abgewandelter Bildmotive (BGH)

Bildmotive, die der Originalhersteller für die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, dürfen auch in abgewandelter Form von Patronen-Fremdherstellern verwendet werden ().


Sachverhalt: Die Klägerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen. Hierauf bringt sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der dazugehörigen Drucker Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme an, die eine Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv für jede Farbe einmal auf der Verpackung. Die Beklagten gehören zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls für EPSON-Drucker geeignete Patronen herstellt. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Rufbeeinträchtigung wegen unzulässiger Rufausnutzung.

Hierzu führt der BGH weiter aus: Nach den einschlägigen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG sowie des Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung ist eine vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Dies war hier nicht der Fall - eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft steht der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich. Eine wettbewerbswidrige Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzulässigkeit der vergleichenden Werbung führen kann, ist ebenfalls nicht gegeben. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung häufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist nur unter Abwägung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher zu beantworten. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Klägerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern - in abgewandelter Form - auch auf die Bildmotive zu verweisen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 146/2011


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-42647