Online-Nachricht - Mittwoch, 21.09.2011

Einlagensicherung | Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs in Sachen "Phoenix" (BGH)

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass die von den Kapitalanlegern im Zusammenhang mit der Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen geltend gemachten Entschädigungsansprüche fällig sind (; XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10).

Sachverhalt: Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte den Entschädigungsfall fest. Am wurde über das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit gewährte die Beklagte den Klägern jeweils eine Teilentschädigung. Unter Abzug des Agios und Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Gewinne und Verluste sowie der vertraglich vereinbarten Handels- und Bestandsprovisionen errechnete die Beklagte einen Endstand der Beteiligungen und zog hiervon einen Einbehalt wegen eines möglichen Aussonderungsrechts der Kläger an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% ab. Insoweit berief sie sich darauf, dass der Insolvenzverwalter zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten Rechtsgutachten eingeholt und Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, die in ihren Gutachten mit unterschiedlichen Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit den im Urkundenprozess erhobenen Klagen begehren die Kläger die Auszahlung des wegen eines möglichen Aussonderungsrechts in Abzug gebrachten Einbehalts.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Bei dem „Phoenix Managed Account” handelte es sich um ein Finanzkommissionsgeschäft. Die Beklagte ist daher grds. zur Entschädigung verpflichtet. Die Entschädigungseinrichtung hat nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Berechtigung und die Höhe eines angemeldeten Entschädigungsanspruchs unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu prüfen und diesen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe des Anspruchs festgestellt hat, zu erfüllen. Damit ist der Anspruch fällig. Die Entschädigungseinrichtung muss die angemeldeten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in eigener Verantwortung prüfen und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EAEG geeignete Maßnahmen treffen, um die Gläubiger innerhalb der gesetzlichen Fristen zu entschädigen. Aufgrund dessen hat sie auftretende Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art selbst zu entscheiden oder kann darüber - wenn und soweit dies angezeigt ist - einen "Musterprozess" führen. Letzteres kann insbesondere bei einer schwierigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in Betracht kommen. Bleibt die Entschädigungseinrichtung dagegen untätig, tritt nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche ein.

Anmerkung: Der BGH hat daher im Streitfall die Fälligkeit der Entschädigungsansprüche bejaht. Die Beklagte hat die zwischen den Parteien umstrittene Frage des Bestehens eines Aussonderungsrechts nicht selbst entschieden und auch keinen "Musterprozess" geführt, sondern ist untätig geblieben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 20.9.2011

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-42589