Online-Nachricht - Dienstag, 09.08.2011

Arbeitsrecht | Befristung von Urlaubsansprüchen (BAG)

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist ().

Sachverhalt: Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers betrug im Streitfall 30 Arbeitstage. Der Arbeitnehmer war im Zeitraum v. bis zum durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an 30 Arbeitstagen Urlaub. Im Streitfall begehrt der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass ihm des Weiteren ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Hierzu führte das BAG weiter aus: Der im Streitfall erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Anmerkung: Der Senat hat im Streitfall die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen. 

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 64/11

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-42366