Online-Nachricht - Freitag, 29.07.2011

BAföG | Studiendauerabhängiger Teilerlass verfassungswidrig (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG sowohl in der hier maßgeblichen Fassung als auch in den nachfolgenden Fassungen verfassungswidrig ist, soweit es danach Studierenden wegen Rechtsvorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten. In diesem Umfang dürfen die Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift nicht mehr anwenden (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird bei Universitätsstudiengängen für eine Förderungshöchstdauer zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht. Nach § 18b BAföG kann das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise erlassen werden. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass kommt ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Betracht. In der hier maßgeblichen Fassung des § 18b Abs.  3 BAföG v. werden dem Studierenden 5.000 DM des Darlehens erlassen, wenn er sein Studium vier Monate vor Ablauf der  Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet (großer Teilerlass); beträgt der Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen (kleiner  Teilerlass).
Anmerkung: Der Gesetzgeber hat nun bis zum für alle betroffenen Studierenden, deren  Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Gewährung eines großen  Teilerlasses noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind, eine gleichheitsgerechte Neuregelung zu treffen.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 48/2011


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-42328