Online-Nachricht - Mittwoch, 16.12.2015

Gesetzgebung | Kabinett beschließt Reform der Abschlussprüfung (BMJV)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der überarbeiteten EU-Abschlussprüfungsrichtlinie vom , sowie der Anpassung des deutschen Rechts an die entsprechenden Vorgaben der neuen EU-Abschlussprüfungsverordnung vom gleichen Tag.

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der überarbeiteten EU-Abschlussprüfungsrichtlinie vom , sowie der Anpassung des deutschen Rechts an die entsprechenden Vorgaben der neuen EU-Abschlussprüfungsverordnung vom gleichen Tag.

Hintergrund: Der Gesetzentwurf beschränkt sich weitgehend auf eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der überarbeiteten EU-Abschlussprüferrichtlinie sowie auf die notwendigen Anpassungen des deutschen Rechts an die EU-Abschlussprüferverordnung vom . Im Interesse eines weitestmöglichen Erhalts der im deutschen Recht verankerten Grundprinzipien der Abschlussprüfung werden die im europäischen Recht eingeräumten Mitgliedstaatenwahlrechte in weitem Umfang ausgeübt.

Hierzu führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)  u.a. weiter aus:

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage ergeben sich zwar unmittelbar aus europäischem Recht, sie müssen aber in deutsches Recht eingepasst werden. Die Vorgaben der EU-Verordnung gelten dabei für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (d.h. insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften) sowie grundsätzlich für alle Banken und Versicherungen. Dieser Unternehmenskreis wird strikteren Vorgaben für die Durchführung der Abschlussprüfung unterworfen als sie bei Abschlussprüfungen anderer Kapitalgesellschaften gelten:

  • Die EU-Verordnung führt die Pflicht zum regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers ein (sog. externe Rotation). Der Gesetzentwurf nutzt in diesem Zusammenhang die Option aus der EU-Verordnung, die Höchstdauer eines Prüfungsmandats von 10 auf 20 Jahre zu verlängern, wenn nach 10 Jahren eine Ausschreibung stattgefunden hat. Diese Möglichkeit soll allerdings Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Finanzmarkt nicht zustehen. Damit wird ein ausgewogener Kompromiss erreicht, der das mit einem Abschlussprüferwechsel verbundene Risiko von Informationsverlusten begrenzt, zugleich aber die besonderen Interessen des Finanzmarkts berücksichtigt.

  • Der Gesetzentwurf nutzt zudem das Mitgliedstaatenwahlrecht der Verordnung, die Erbringung bestimmter Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer auch weiterhin in Grenzen zu gestatten. Ziel bleibt es wie schon im geltenden deutschen Recht, die Selbstprüfung bei Erbringung von Abschlussprüfung und Steuerberatung zu verhindern. Zu weitreichende Steuerplanungen durch den Abschlussprüfer, sollen daher nicht zulässig sein. Zudem sorgt der Entwurf für eine stärkere Einbindung des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses des geprüften Unternehmens bei der Beauftragung entsprechender Beratungsleistungen.

  • Die EU-Verordnung führt zu einer erweiterten Berichterstattung des Abschlussprüfers über die wesentlichen Risiken einer unrichtigen Darstellung im Jahresabschluss. Der Abschlussprüfer muss daher künftig mehr und ausführlicher Stellung nehmen, was gerade für den Kapitalmarkt von größerer Bedeutung ist. Der Entwurf sieht von einer Ausdehnung dieser Vorgaben über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus auf alle Unternehmen, die nach deutschem Recht zu einer Prüfung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind, ab. Ziel ist es auch hier, die Belastungen im Sinne einer 1:1-Umsetzung zu begrenzen.

  • Für Sparkassen und Genossenschaften enthält der Entwurf Sonderregelungen, weil sie einem gesetzlichen Dauermandat bei der Prüfung durch die Prüfungsstellen bzw. Prüfungsverbände unterworfen sind. Für sie sind beispielsweise Vorgaben, wie die Pflicht zum Prüferwechsel, angesichts der besonderen Prüfungssysteme nicht sinnvoll. Sie auszunehmen, lässt das neue EU-Recht ausdrücklich zu.

  • Die EU-Reform führt schließlich zu einer stärkeren Verantwortung der unternehmensinternen Aufsichtsorgane bei der Begleitung der Abschlussprüfung. Mit dem Entwurf werden die Vorgaben für die Tätigkeit der Aufsichtsräte und Prüfungsausschüsse in den erfassten Unternehmen verstärkt und Verstöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten sanktioniert.

 

Hinweis: Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf ergänzt den von der Bundesregierung vorgelegten und vom Deutschen Bundestag am in zweiter und dritter Lesung beschlossenen Entwurf eines Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG), mit dem bereits die durch die genannten EU-Rechtsakte veranlassten Anpassungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer sowie bei der Abschlussprüferaufsicht vorgenommen werden. Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-42144