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BFH 25.08.2015 VIII R 2/13, BBK 24/2015 S. 1119

Steuerrecht | Vergleichszahlung ist steuerbegünstigte Entschädigung

Erhält ein Unternehmer auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs eine Entschädigung für entgangene Einnahmen, so ist die Vergleichssumme steuerbegünstigt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Ein [i]Vergleich vor dem Zivilgerichtbilanzierender Unternehmer, der ein Altenpflegeheim betrieb, stritt sich mit dem Staat über Investitionsförderzuschüsse, die gestrichen werden sollten. Im Jahr 2005 S. 1120verglich man sich vor Gericht, und der Unternehmer erhielt fast 200.000 €. Dieser Betrag ist tarifbegünstigt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG.

[i]Steuerpflichtige Einnahmen wurden ersetztNach dem BFH handelt es sich bei der Vergleichssumme um eine Entschädigung, die dem Ersatz steuerpflichtiger Einnahmen diente. Die Investitionsförderzuschüsse wären nämlich steuerpflichtig gewesen, wenn der Unternehmer von seinem Wahlrecht zur erfolgsneutralen Erfassung keinen Gebrauch gemacht hätte.

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