Online-Nachricht - Freitag, 17.06.2011

Kaufrecht | Verkäufer muss bei Ersatzlieferung auch Ein- und Ausbaukosten tragen (EuGH)

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde, und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen ( und C-87/09).

Sachverhalt: In der Rechtssache C-65/09 schlossen Herr Wittmer und die Gebr. Weber GmbH einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 Euro. Nachdem der Käufer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5.830,57 Euro. In der Rechtssache C-87/09 schloss Frau Putz über das Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür. Nachdem die Käuferin die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies. Streitig war in diesem Verfahren, ob die Verkäuferin neben dem Austausch der Spülmaschine auch die Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen hat.

Hierzu führte der EuGH u.a. aus: In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten, die notwendig sind, um den Austausch vorzunehmen, vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht auch unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war.

Anmerkung: Der EuGH stellte allerdings fest, dass die Kostenerstattung auf einen Betrag beschränkt werden kann, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist. Die Möglichkeit, eine solche Herabsetzung vorzunehmen, dürfe aber nicht zur Folge haben, dass das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten in der Praxis ausgehöhlt wird. Zudem sei dem Verbraucher im Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten die Möglichkeit zu gewähren, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-17335