Online-Nachricht - Donnerstag, 16.06.2011

Gewerbesteuer | Kein Schadensersatz der Gemeinde wegen Fehler des Finanzamts (BVerwG)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass einer Gemeinde kein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung zusteht ( 9 C 4.10).

Sachverhalt: Die Gemeinde hatte einen Gewerbesteuerbescheid über ca. 350 000 € gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt - auf Anregung des Finanzgerichts - den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte. Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheidet. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht wird nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürgt einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liegt nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübt.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 47/2011
 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-17323