Online-Nachricht - Freitag, 10.06.2011

Arbeitsrecht | Zugang des Kündigungsschreibens (BAG)

Das BAG hatte über den Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten zu entscheiden ().


Hintergrund: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Arbeitnehmerin am ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum . Das Kündigungsschreiben ließ er durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Arbeitnehmerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am an seine Ehefrau weiter. Mit ihrer Klage wollte die Arbeitnehmerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem , sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem beendet worden ist.



Hierzu führte das BAG weiter aus: Da das Kündigungsschreiben vom der Arbeitnehmerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am zu rechnen war. 

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 48/11

 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-17295