Online-Nachricht - Mittwoch, 08.06.2011

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Gemeinde nach einer Marktplatzsanierung (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass eine Gemeinde aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Eine Gemeinde, betrieb und organisierte auf ihrem Marktplatz Wochenmärkte und andere Marktveranstaltungen. Sie ging davon aus, dass sie mit ihrem Marktbetrieb und der damit verbundenen entgeltlichen Überlassung von Marktstandplätzen an Händler, mit der Lieferung von Energie für die Marktstände und mit der Reinigung der Standplätze unternehmerisch tätig geworden sei. Sie erteilte den Händlern Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte sie darüber hinaus den Vorsteuerabzug für Sanierungsarbeiten am Marktplatz (Neugestaltung des Platzes unter Herstellung des historischen Erscheinungsbildes, historische Beleuchtung, Pflasterung) geltend. 

Hierzu führt der BFH weiter aus: Im Streitfall war die Klägerin mit der Standplatzüberlassung beim Marktbetrieb als Unternehmer tätig. Auch wenn die Gemeinde als Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Hoheitstätigkeit den Gemeingebrauch zu gewährleisten hat, verwendet sie eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße für eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit zur Entgelterzielung, wenn eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt und sich die Tätigkeit der Gemeinde nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern sie selbst z.B. durch die Vermietung von Standflächen bei der Veranstaltung von Märkten eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt. Im Streitfall hat die Klägerin mit der Überlassung von Standflächen eine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübt, die sich aufgrund der Höhe der dabei vereinnahmten Entgelte aus ihrer Gesamtbetätigung heraushob. Im Streitfall hat die Klägerin den Marktplatz daher nicht nur als Straßenbaulastträger im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit unterhalten, sondern auch als Unternehmer für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt. Da die Leistungen für die Sanierung des Marktplatzes sowohl der nichtwirtschaftlichen wie auch der wirtschaftlichen Tätigkeit dienten, ist die Klägerin zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorsteueraufteilung hat dabei mangels gesetzlicher Regelung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen, so dass der abzugsfähige Vorsteueranteil im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln ist. Dies könnte im Streitfall z.B. nach der Anzahl der Nutzungstage des Marktplatzes für den Marktbetrieb im Kalenderjahr erfolgen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-17275