Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2011

Körperschaftsteuer | Regelung zum Verlustabzug verfassungswidrig? (FG)

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg ist der Auffassung, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verfassungswidrig ist ().

Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die klagende Gesellschaft erst im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn bliebe steuerfrei, wenn die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber einer der beiden Gesellschafter ausgestiegen war, gingen die auf seinen Anteil (48%) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG verloren – mit der Folge, dass die Klägerin nun Steuerbescheide über zusammen rund 100.000 € erhielt.

Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus: Die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Fall eines Gesellschafterwechsels verstößt gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Da jedoch die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, allein dem BVerfG zusteht, hat das Gericht den Richtern in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-17197