Online-Nachricht - Montag, 23.05.2011

Umsatzsteuer | Kleinunternehmer und private Kfz-Nutzung (FG)

Die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Nichtsteuerbarkeit der nichtunternehmerischen Verwendung in Folge fehlenden Vorsteuerabzugsrechts (; Revision zugelassen).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Frage, ob die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW gemäß § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Während einerseits unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit des Kleinunternehmers (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) die Steuerbarkeit derartiger unentgeltlicher Wertabgaben verneint wird (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, 158. Lieferung Oktober 2003, § 19 Rz. 10/1), sind diese nach anderer Auffassung bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen, wenn die Nichtentlastung von Vorsteuer lediglich darauf beruht, dass die Kleinunternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug ausschließt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 141. Lieferung Januar 2010, § 19 Rz. 104). Der Senat schließt sich der erstgenannten Rechtsauffassung an. Hierfür spricht zunächst die Definition der unentgeltlichen Wertabgabe in § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Diese setzt voraus, dass der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand, der für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist somit Tatbestandsvoraussetzung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit der Folge, dass bei fehlendem Vorsteuerabzugsrecht keine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG vorliegt (so auch Leonard in Bunjes/Geist, UStG 9. Auflage § 3 Rz. 263), die nichtunternehmerische Verwendung somit nicht steuerbar ist.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da – soweit ersichtlich – zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage weder finanzgerichtliche noch höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist und die Klärung dieser Rechtsfrage allgemeine Bedeutung hat.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-17182