Online-Nachricht - Montag, 20.04.2009

Zwangsvollstreckung | Abtretung der Sicherungsgrundschuld an Finanzinvestor (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung nicht darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei unwirksam, da sie ihn entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ().

Der BGH hat entschieden, dass sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung nicht darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei unwirksam, da sie ihn entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ().
 

Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die Zwangsvollstreckung aus abgetretenem Recht betreibt. Zur Sicherung einer Darlehensschuld hatte der Schuldner zu Gunsten seiner das Darlehen gewährenden Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Nachdem die Darlehensforderung und die Grundschuld an die Gläubigerin abgetreten wurden, erteilte der zuständige Notar eine auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin lautende Vollstreckungsklausel, aus der sie die Zwangsvollstreckung betreibt.

Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners, mit der er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel wendet, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf Beschwerde hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt, da die vorformulierte Unterwerfungserklärung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, wenn die Bank die Kreditforderung an beliebige Dritte u.a. auch an Finanzinvestoren, die keiner Bankenaufsicht unterliegen, abtreten können. Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
 

Hierzu führt der BGH weiter aus: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar, der die Vollstreckungsklausel erteilt, hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu. Der Notar ist also nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Er muss die Klausel erteilen, wenn nach der formellen Prüfung keine Bedenken bestehen.
 

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 79 / 2009 
 

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-17157