Online-Nachricht - Montag, 09.05.2011

Bankenrecht | Bearbeitungsgebühren bei Anschaffungsdarlehen (OLG)

Eine Bankklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr von 2% aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam ().

Hierzu führt das OLG weiter aus: Die Klausel wird im Streitfall schon dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gerecht und ist deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot hält den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Hier ist bereits fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen ist. Es bleibt auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird, in welcher Weise sie zu zahlen ist, wie sie sonst verrechnet wird, ob und ggf. wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolgt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten soll, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgilt, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entsteht, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung. Außerdem ist die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehört nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänzt sie die gesetzliche Regelung und soll Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Bank ist. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten kann und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfiehlt, stell aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden will. Es ist aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellt, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt wird. Die Einwendung der Bank, dass die Bearbeitungsgebühr nach der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen ist, greift nicht durch. Der Darlehensnehmer hat nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darlehenskapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient nur dazu eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste ist.

Anmerkung: Der Senat hat die Revision zugelassen, da der BGH zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-17109