Online-Nachricht - Mittwoch, 04.05.2011

Kaufrecht | Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt ().

Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Klägerin sind die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden zu erstatten. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle kommt ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande. Bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle kam der Beklagte in Verzug mit seiner Zahlungspflicht. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.

Quelle: BGH, Pressemittelung Nr. 72/2011

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-17087