Online-Nachricht - Mittwoch, 13.04.2011

Umsatzsteuer | Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit (BFH)

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: beim Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das FA ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an. So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt (vgl. NWB GAAAA-92414 und v. - NWB WAAAB-33461). Im Streitfall hat die Klägerin sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie ein Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten. Ein Vorsteuerabzug kommt daher nicht in Betracht.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-16969