Online-Nachricht - Freitag, 01.04.2011

Mietrecht | Zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen (BGH)

Der BGH hat eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen ().

Sachverhalt: Die Vermieterin kündigte schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Die Mieter teilten der Vermieterin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Vermieterin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Vermieterin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Vermieterin die Gesamtkosten um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag zahlten die Mieter nicht.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Vermieter darf die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lässt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 52/2011

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-16904