Online-Nachricht - Dienstag, 29.03.2011

Wettbewerbsrecht | Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden ().

Sachverhalt: Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist, warb in Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Verkaufsförderungsmaßnahme war in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben. Außerdem verstößt die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise wirbt, muss deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht. Handelt es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlangt, muss er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen wird.

Anmerkung: Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 44/2011

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-16868