Online-Nachricht - Mittwoch, 09.03.2011

Kaufrecht | Beweislast für einen Mangel der Kaufsache (BGH)

Der BGH hat eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen ().

Sachverhalt: Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen, den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie im Streitfall – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 40/2011


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-16768