Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2011

Bilanzierung | Aktivierung oder Sofortabzug von Zahlungen eines Bundesligavereins (FG)

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat zum Ansatz und der Bewertung einer Spielerlaubnis, von Transferentschädigungen, von Ausbildungsentschädigungen und Spielervermittler-Provisionen in der Steuerbilanz eines Bundesligavereins Stellung genommen (; Revision zugelassen).

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat zum Ansatz und der Bewertung einer Spielerlaubnis, von Transferentschädigungen, von Ausbildungsentschädigungen und Spielervermittler-Provisionen in der Steuerbilanz eines Bundesligavereins Stellung genommen (NWB FAAAD-62541; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Lizenzspielermannschaft in der Bundesliga. Im Zuge des Ligabetriebs behandelte er Zahlungen für Transferentschädigungen, Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure, die beim aufnehmenden Verein Lizenzspieler wurden, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt dagegen wertete die Zahlungen als Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Recht, des eine Lizenzspielermannschaft in der Fußballbundesliga unterhaltenden Vereins für bestimmte Lizenzspieler die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ist in der Steuerbilanz als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Die Spielerlaubnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch des aufnehmenden Fußballvereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet.

Vertraglich vereinbarte durch den Erwerb der Spielerlaubnis veranlasste Transferentschädigungen sind als Anschaffungskosten des abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgutes „Spielerlaubnis” zu bilanzieren.

Erlischt die zu aktivierende Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages, bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer.

Für Amateurspieler und Vertragsamateure gezahlten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

An Spielervermittler/-berater gezahlte Provisionen sind nicht als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes „Spielerlaubnis” zu bilanzieren, sondern zum sofortigen Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob aus Anlass des Wechsels eines Lizenzfußballspielers gezahlte Transferentschädigungen Anschaffungskosten eines beim aufnehmenden Verein zu aktivierenden immateriellen Wirtschaftsgutes sind, ist aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse. Die Transferpraxis hat sich nach dem BFH-Urteil vom NWB MAAAA-94314) und der Bosman-Entscheidung des EuGH (EuGH  v. NWB BAAAC-87214)  geändert. Die steuerrechtliche Behandlung von Provisionszahlungen an Spielerberater und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-16758