Online-Nachricht - Dienstag, 01.03.2011

Versicherungstarife | Berücksichtigung des Geschlechts in Versicherungsverträgen (EuGH)

Der EuGH hat klargestellt, dass die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in Versicherungsverträgen eine Diskriminierung darstellt. Versicherungstarife müssen nach der Entscheidung des EuGH daher spätestens ab dem geschlechtsneutral ausgestaltet werden ().

Hintergrund: Die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (RL 2004/113/EG1) untersagt jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. So verbietet sie grds. auch die Berücksichtigung des Geschlechts als Kriterium für die Berechnung von Prämien und Leistungen für nach dem geschlossene Versicherungsverträge. Allerdings sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von dieser Regel zulassen können, sofern sie sicherstellen können, dass die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen und statistischen Daten, auf die sich ihre Berechnungen stützen, verlässlich sind, regelmäßig aktualisiert werden und der Öffentlichkeit zugänglich sind (Art. 5 Abs. 2 RL 2004/113 /EG). Fünf Jahre nach Umsetzung der Richtlinie, also zum , müssen die Mitgliedstaaten prüfen, inwieweit diese Ausnahmen noch gerechtfertigt sind, wobei die neuesten versicherungsmathematischen und statistischen Daten sowie der von der Kommission drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie vorgelegte Bericht zu berücksichtigen sind.
Hierzu führt der EuGH weiter aus: Nach Ansicht des Gerichtshofs besteht die Gefahr, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem Unionsrecht unbefristet zulässig ist. Eine Bestimmung, die es den betreffenden Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuerhalten, läuft jedoch der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und ist daher nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit als ungültig anzusehen. Der Gerichtshof erklärt deshalb die Ausnahme von der Grundregel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen im Versicherungssektor für mit Wirkung vom ungültig.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-16716