Online-Nachricht - Freitag, 25.02.2011

Verwaltungsrecht | Filmabgabe verfassungsgemäß (BVerwG)

Das BVerwG in Leipzig hat die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten ( 6 C 22.10 bis 30.10).

Sachverhalt: Das BVerwG hatte mit Beschluss v. die Verfahren ausgesetzt und das BVerfG angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das BVerwG hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig. Es ging - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belastungsgleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des BVerwG zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom das Filmförderungsgesetz rückwirkend - auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 - um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernsehveranstalter zu bemessen ist.

Hierzu führte das BVerwG weiter aus: Aufgrund der Änderung des Filmförderungsgesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr. Das BVerwG hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile zurückgewiesen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-16699