Online-Nachricht - Mittwoch, 12.01.2011

Mietrecht | Erstattung von Betriebskostenguthaben kein Schuldanerkenntnis (BGH)

Die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens an die Mieter stellt für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar ().

Dazu führt der BGH weiter aus: Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 NWB WAAAA-73903 – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 NWB WAAAA-73903 für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 004/2011

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-16418