Online-Nachricht - Dienstag, 07.12.2010

Zivilrecht | Zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass die Klausel über die Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klausel unterliegt zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle, dieser hält die Klausel im Streitfall aber stand. Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-16243