Online-Nachricht - Dienstag, 30.11.2010

Steuerstrafrecht | Staat darf umstrittene Steuer-CDs für Ermittlungen nutzen (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat (; veröffentlicht am ).

Hierzu führte das BVerfG u.a. aus: Die Frage, ob die aus Liechtenstein stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts zugrunde gelegt werden dürfen, gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt. Unabhängig davon besteht von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen Beweise stets unzulässig wäre. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das BVerfG nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Daten betreffen lediglich geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten. Des Weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grds. verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.

Anmerkung: Das BVerfG musste sich im oben genannten Verfahren nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die mit der Entscheidung befassten Gerichte haben für ihre Bewertung, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, solche Verstöße bereits unterstellt.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 109/2010


 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-16193