Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2009

Betreuungsleistungen | Umsatzsteuerfreiheit (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Preisabstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt (; veröffentlicht ).

Der BFH hat entschieden, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Preisabstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt (NWB FAAAD-17975; veröffentlicht ).

Nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. voraus, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (sog. Preisabstandsgebot).

Im entschiedenen Fall erfüllte der klagende eingetragene Verein, der durch seine Vereinsbetreuer u.a. Betreuungsleistungen gegenüber Volljährigen i.S. von §§ 1896 ff. BGB erbringt, diese Voraussetzung gegenüber mittellosen Betreuten nicht, weil das im Streitjahr 1999 geltende Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) insoweit die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegte.

Dazu führte der BFH aus: Der Verein kann sich für die begehrte Steuerfreiheit seiner Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn wenn ein Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzen möchte, darf dieses sich nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. Die nach dem BVormVG von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts festgesetzten Vergütungen von Berufs- und Vereinsbetreuern sind behördlich genehmigte Preise in diesem Sinne. Daher gilt das Preisabstandsgebot nach dem gegenüber dem nationalen Recht günstigeren Gemeinschaftsrecht nicht für die Entgelte, die der Kläger für die Betreuung von Mittellosen vereinnahmt hat.

Quelle: BFH online, Pressemitteilung Nr. 32 / 2009


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-16102