Online-Nachricht - Mittwoch, 10.11.2010

Mietrecht | Keine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei eindeutigem Hinweis (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10% nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient ().

Hierzu führte der BGH weiter aus: Bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung liegt ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10% nicht vor, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 212/2010

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-16075