Online-Nachricht - Dienstag, 02.11.2010

Wettbewerbsrecht | Kein Leistungsschutz für Amateurfußballspiele (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden ( – Hartplatzhelden).

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www. hartplatzhelden. de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden. Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht.
Hierzu führt der BGH weiter aus: Die Veröffentlichung der Filmausschnitte stellt keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses dar. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 206/2010
 

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-16006