Online-Nachricht - Dienstag, 27.07.2010

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei unzutreffenden Rechnungsangaben (EuGH)

Ist in einer Rechnung der Zeitpunkt einer Dienstleistung nicht korrekt angegeben, steht dies einem Abzug der Vorsteuer nicht entgegen, sofern sämtliche materiell‑rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet, in der der zutreffende Zeitpunkt vermerkt ist ().


Hintergrund: Das vorlegende (ungarische) Gericht wollte im Streitfall wissen, ob die Bestimmungen der MwStSystRL einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn eine Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthält und die spätere Berichtigung nicht alle in den anwendbaren nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.

Sachverhalt: Nach den fraglichen nationalen (hier: ungarischen) Rechtsvorschriften, kann der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug nur auf der Grundlage einer der Form und der Sache nach wahrheitsgemäßen Rechnung geltend machen. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wird daher verwehrt, wenn die Rechnung einen irgendwie gearteten Formfehler enthält. Im vorliegenden Fall hat die ungarische Steuerverwaltung ein Recht auf Vorsteuerabzug wegen falscher Fertigstellungsdaten versagt, obwohl die Rechnungen ansonsten sachlich richtig waren. Einer zwischenzeitlich erfolgten Berichtigung der Rechnungen maß die Steuerbehörde im Streitfall keine Bedeutung bei, da diese keine fortlaufende Nummerierung aufgewiesen haben.



Hierzu führt der EuGH weiter aus: Zwar muss in der Rechnung nach Art. 226 Nr. 7 der MwStSystRL der Tag, an dem die Dienstleistung abgeschlossen wurde, genau angegeben sein. Im Streitfall verfügte die nationale Steuerbehörde jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie den Abzug der Vorsteuer verwehrte, bereits über berichtigte Rechnungen, in denen die richtigen Fertigstellungsdaten angegeben waren. Die MwStSystRL verbietet es nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen. Art. 226 der MwStSystRL sieht auch keine Verpflichtung vor, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden. Die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der MwStSystRL sind daher dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war. Ohne Bedeutung ist dabei, dass diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Auch nach nationalem deutschen Recht ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Fehlt dies Angabe, so kann der Vorsteuerabzug nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung erst zu dem Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt bzw. vervollständigt hat und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat (Absch. 192 Abs. 5 UStR; vgl. hierzu auch Eckert in NWB NAAAD-34281 Tz. VI u. XI ). Eine Berichtigung der Rechnung soll daher gerade nicht auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung zurückwirken. Im Hinblick auf die o.g. EuGH-Entscheidung v. stellt sich nun die Frage, ob an dieser Ansicht (keine Rückwirkung) weiterhin festgehalten werden kann? Der EuGH geht in der o.g. Entscheidung zumindest für den Fall, dass der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer ablehnenden Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet, offensichtlich von einer Rückwirkung aus (so auch Wäger in DStR 29/2010 S. 1479). Für die Praxis wäre eine entsprechende Rückwirkung jedenfalls wünschenswert, da die Fehlerhaftigkeit der Rechnung i.d.R. erst Jahre später durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird. Nach der derzeitigen Auffassung wird der Vorsteuerabzug dabei rückgängig gemacht und ein entsprechender Nachforderungsbescheid löst zusätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus. 


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-15382