Online-Nachricht - Dienstag, 13.07.2010

Mietrecht | Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete "bis zum dritten Werktag eines jeden Monats" der Sonnabend nicht mitzählt ( und VIII ZR 291/09).


Sachverhalt: In den Streitfällen war vertraglich vereinbart, dass die Miete im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist (seit dem ist dies gesetzlich in § 556b Abs. 1 BGB geregelt). Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter zunächst jeweils abgemahnt. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Sonnabend ist nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird, mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und muss dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese "Schonfrist" soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben wird. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage sind aber nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertigt es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.



Anmerkung: Im Gegensatz dazu ist der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist bei Wohnraummietverhältnissen (Kündigung spätestens „am dritten Werktag“ eines Kalendermonats gemäß § 573c BGB) mitzuzählen ( NWB TAAAC-04305). Anders als eine Überweisung können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürzt sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch – als Werktag berücksichtigt wird.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 144/2010

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-15289