Online-Nachricht - Freitag, 28.05.2010

Steuerhinterziehung | Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit (BGH)

Der BGH hat klargestellt, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen ().

Hierzu führte der BGH weiter aus: Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Hintergrund: Die Straffreiheit tritt im Falle einer Selbstanzeige u.a. nicht ein, wenn vor der Anzeige ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 19.5.2010) oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Anzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 AO).

Anmerkung: Das Landgericht hatte den Angeklagten im Streitfall wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte mit unwahren Angaben Anleger um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt. Daneben hatte er Einkommensteuer und Soli von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt. Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u.a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe. Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei ausgeführt, eine die Straffreiheit ausschließende Tatentdeckung sei i.d.R. bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets sei die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergebe, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit komme eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stünden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-15019