Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2010

Pauschalreisen | Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt ( - Costa del Sol).

Hierzu führte der BGH weiter aus: Zwar ist es nicht zutreffend, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der jedenfalls nach der seit geltenden Regelung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV) zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 92/2010

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-14816