Online-Nachricht - Dienstag, 27.04.2010

Öffentlicher Dienst | Vergleichsentgelt bei Alleinerziehenden mit wehrpflichtigen Kindern (BAG)

Für alleinerziehende Angestellte im öffentlichen Dienst, deren Söhne im Oktober 2006 Wehr- oder Zivildienst leisteten, muss das Vergleichsentgelt für die Zeit ab Beendigung dieses Dienstes neu berechnet werden, wenn ohne Wehr- oder Zivildienst noch die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt gewesen wären ().

Sachverhalt: Der Kläger ist als Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Er erzog seinen am geborenen Sohn allein, der vom 1.4. bis zum seinen Grundwehrdienst ableistete und danach ein Studium begann. Der Kläger begehrt die Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit Wirkung zum und die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz. Das LAG hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des BAG Erfolg.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die tarifliche Regelung benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG geregelten allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst nachkamen, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder tatsächlich nicht zum Wehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen wurden. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss für alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, das Vergleichsentgelt für die Zeit ab Beendigung dieses Dienstes neu berechnet werden, wenn ohne den Grundwehr- oder Zivildienst im Oktober 2006 noch die tariflichen Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt gewesen wären. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diese Voraussetzung zu klären.

Quelle: BAG, Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-14793