Online-Nachricht - Mittwoch, 21.04.2010

Insolvenzverfahren | Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung (BFH)

Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Betreibenspflicht des Widersprechenden bedeutet nicht, dass der Gläubiger gehindert ist, seinerseits die Feststellung seiner Forderung zu verfolgen, wenn der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält. Es bleibt dem Gläubiger unbenommen, im Klagewege die Feststellung seiner titulierten Forderung zur Tabelle durchzusetzen. Die Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgt dabei nicht nach § 180 Abs. 1 InsO im ordentlichen Verfahren, sondern ist gemäß § 185 Satz 1 InsO vom FA als zuständiger Verwaltungsbehörde vorzunehmen.

Anmerkung: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darf das Finanzamt bekanntlich Steuern nicht mehr durch Bescheid festsetzen, sondern es muss sie zur Tabelle anmelden; wird die Anmeldung vom Insolvenzverwalter oder einem konkurrierenden Insolvenzgläubiger bestritten, so hat das Finanzamt die betreffende Steuer durch Feststellungsbescheid gegen den Bestreitenden geltend zu machen. Anders ist es, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in zulässiger Weise) bereits ein Steuerbescheid ergangen, dieser aber mit einem Einspruch angegriffen worden war: dann darf nicht etwa einfach ein Feststellungsbescheid (also ein zweiter Steuerbescheid) ergehen, sondern es ist beim Bestreiten der Steuerforderung ggf. das bereits angelaufene Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen (NWB LAAAB-55657). Im Falle der o.g. Entscheidung lag eine dritte Fallkonstellation vor: vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war eine Steuerfestsetzung (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) ergangen und nach Ansicht des Finanzamts auch bestandskräftig geworden; der Insolvenzverwalter bestritt jedoch, dass die Forderung bestandskräftig festgesetzt und deshalb zu Recht zur Tabelle angemeldet worden sei. Um diesen Widerspruch beiseite zu räumen, durfte das Finanzamt wiederum einen Feststellungsbescheid (§ 251 AO) erlassen! Die Betreibenspflicht des Widersprechenden nach § 179 Abs. 2 InsO bedeutet also nicht, dass der Gläubiger (Finanzamt) gehindert ist, seinerseits die Feststellung seiner Forderung zu verfolgen, wenn der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-14744