Online-Nachricht - Mittwoch, 21.04.2010

Erbschaftsteuer | Grundstücksgutachten bei Erbauseinandersetzung abzugsfähig (BFH)

Auch die Kosten für Grundstücksbewertungen durch Sachverständige für Grundstücke, die zu einem Nachlass gehören, können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbauseinandersetzung die Steuer vermindern (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger ist Miterbe zu ¼. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen den Kläger von den zum Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des ErbStG geltend gemachten Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung lediglich die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien. Die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Ermittlung der Grundstückswerte sowie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten und weiteren Gerichtskosten ließ das FA nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Zu den zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariatskosten und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom - NWB SAAAC-53702 und vom - NWB BAAAC-92667).
Für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Zusammenhang stehenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar seien, wie das FG annimmt, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über umfangreiches Immobilienvermögen angefallenen Sachverständigenkosten für die Bewertung (274.964 DM), Notar- und Gerichtskosten (106.169,70 DM) sowie persönliche Rechtsanwaltskosten (321.815 DM) als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dem Grunde nach anerkannt, weil es sich um Kosten der Regelung und Verteilung des Nachlasses handelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abzugsfähig wären, vermag der BFH der Vorschrift nicht zu entnehmen. Kosten für die Bewertung von Immobilien sind – was der BFH außerdem klargestellt hat – auch Nachlassverbindlichkeiten, soweit sie für erbschaftsteuerliche Zwecke anfallen.
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-14741