Online-Nachricht - Dienstag, 23.03.2010

Kreditwesengesetz | Schadensersatzverlangen eines Erwerbers türkischer Aktien (BGH)

Der BGH hat zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf den Kauf von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts Stellung genommen und das Schadensersatzverlangen eines Erwerbers türkischer Aktien zurückgewiesen ().

Hierzu führte das BGH weiter aus: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts ist im Streitfall gegeben, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Deliktische Ansprüche der Kläger sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Daneben kann der  Kläger keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 Kreditwesengesetz (KWG) verlangen, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG darstellte. Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslandinvestmentgesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes vertrieben worden sind. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt gewesen wäre. Die Beklagte verfolgte aber nicht vorrangig das Ziel, den Kapitalwert der Anlagen zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften. Der Beklagten war ebenso wie dem in Deutschland tätigen Verkäufer der Anteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein betrügerisches oder sittenwidrig schädigendes Vorgehen nicht nachzuweisen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-14536