Online-Nachricht - Donnerstag, 11.03.2010

Kapitalanlagerecht | Aufklärungspflicht des Brokers bei Optionsgeschäften (BGH)

Wer riskante Finanzprodukte an der Börse vermittelt, muss umfassend über deren Risiken informieren. Daher haftet ein Brokerhaus bei mangelhafter Risikoaufklärung auch auf Schadensersatz, wenn es seine Vermittler nicht ausreichend kontrolliert hat ().


Die beklagte Brokerfirma unterhielt mit dem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler vertragliche Beziehungen. Danach sollte der Vermittler gegen Entgelt über die Brokerfirma für von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen. Das Brokerhaus hatte das Geschäftsmodell des Vermittlers nicht vorab geprüft, sondern ihm ohne jede Kontrollmaßnahme Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System eröffnet und ihm durch die Vertragsgestaltung zu erkennen gegeben, dass er dabei nach eigenem Ermessen frei „schalten und walten“ dürfe.

Das Gericht bejaht die deliktische Haftung der ausländischen Brokerfirma auch angesichts der Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell des deutschen Vermittlers. Denn die Anlage ging u. a. deshalb fast vollständig verloren, weil die Provision des deutschen Vermittlers sehr hoch war und die Termingeschäfte mit dem eingesetzten Geld aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos waren. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass die Beklagte ein US-Unternehmen ist und die riskanten Optionsgeschäfte zwischen 2003 und 2006 an US-amerikanischen Börsen getätigt wurden. Das Gericht bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und folgte in seinem Urteil weitgehend den Klageanträgen.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-14446