Online-Nachricht - Dienstag, 23.02.2010

Verbraucherschutz | Informationspflichten der Kreditinstitute (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen (, 187/09, 188/09 und 190/09).

Hierzu führt der BGH weiter aus: Die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675a BGB bestehen nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675a BGB an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 7 der Klauselrichtlinie gewährt Verbraucherschutzverbänden allein eine Klagebefugnis. Zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich. § 13 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-14327