Online-Nachricht - Mittwoch, 17.12.2008

Steuerhinterziehung | Schärfere Strafen (BGH)

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO verschärft. Maßgeblich für die Strafhöhe sei der eingetretene Steuerschaden, d.h. die Höhe der hinterzogenen Steuer ().

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO verschärft. Maßgeblich für die Strafhöhe sei der eingetretene Steuerschaden, d.h. die Höhe der hinterzogenen Steuer (NWB WAAAD-03102).

Im Einzelnen gilt jetzt:

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 50.000 Euro liegt regelmäßig ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung vor (§ 370 Abs. 3 AO). Es gilt eine Höchststrafe von zehn Jahren und nicht nur von fünf Jahren.

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 Euro kommt eine Geldstrafe nur noch dann in Betracht, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen. Als Standardstrafe ist daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen, keine Geldstrafe.

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 1 Mio. Euro kommt eine Bewährungsstrafe ebenfalls nur noch bei gewichtigen Strafmilderungsgründen in Betracht. Zudem scheidet auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung regelmäßig aus, weil dieser nur eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung zulässt. Damit ist grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

Die Auswirkungen der neuen "Richtsätze" könnten sich vor allem bei Strafverfahren aufgrund der sog. Liechtenstein-Affäre ergeben. Denn ab einer Hinterziehungshöhe von mehr als 1 Mio. Euro müssen die Angeklagten nun definitiv mit einer Gefängnisstrafe rechnen.
 

Hinweis: Der BGH hat zugleich auch die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Zahlung von "Schwarzlöhnen" verschärft: In Zukunft ist bei einem "Schwarzlohn" davon auszugehen, dass der Auszahlung eine Nettolohn-Vereinbarung zugrunde liegt (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Der ausgezahlte Lohn ist daher um die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hochzurechnen.
Die Folge: Der Hinterziehungsbetrag fällt höher aus und zieht dadurch schärfere Strafen nach sich als bei der Annahme einer Bruttolohnabrede.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-13902