Online-Nachricht - Montag, 16.11.2009

Geschäftsbedingungen der Banken | Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden (OLG)

Das OLG Düsseldorf hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. entschieden, dass eine Volksbank bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben darf ( I - 6 U 17/09).


Hintergrund: Die beklagte Bank hatte im Jahr 2005 mit einem Ehepaar aus Meerbusch in einem Darlehnsvertrag eine „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 € vereinbart. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Verwendung einer solchen Klausel vor dem LG Düsseldorf geklagt. Das Landgericht hatte der Bank daraufhin am untersagt, eine derartige Klausel zu verwenden. Der 6. Zivilsenat des OLG hat die landgerichtliche Entscheidung nun bestätigt.

Hierzu führte das OLG weiter aus: Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt Kunden unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Geldinstitut kann die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstößt gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürfen. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolgt nur im Interesse der Bank. So ist eine Bank nicht verpflichtet, die Gründe für die Bewilligung eines Kredits offen zu legen. Außerdem verlangt die beklagte Volksbank selbst dann die Schätzgebühren, wenn ein Kunde an einer Wertermittlung offensichtlich kein Interesse hat. So hatten auch im vorliegenden Fall die Darlehnsnehmer vor Vertragsabschluss der Bank ein Wertgutachten übersandt, das im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erstellt worden war.

Quelle: OLG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-13610