Online-Nachricht - Dienstag, 22.09.2009

Hartz-IV | Kein Anspruch auf Eingliederungsvereinbarung mit Jobcenter (BSG)

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Grundsicherungsträger oder zumindest darauf, Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung zu führen sowie ihm einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen ().


Sachverhalt: Der Kläger bezieht seit Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem es Arbeitsgemeinschaft und Kläger nicht gelungen war, in ein Gespräch über die Eingliederung des Klägers zu kommen, übersandte die Beklagte dem Kläger einen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Der Kläger unterschrieb die Eingliederungsvereinbarung nicht und machte geltend, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich in die Eingliederungsvereinbarung einzubringen. Das Handeln der Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagte ersetzte daraufhin die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt.
Hintergrund: Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen, die Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sein können, durch Verwaltungsalt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Hierzu führte das BSG weiter aus: Bei § 15 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger - Arbeitsagentur und kommunaler Träger - steuern soll. Der Grundsicherungsträger trifft daher eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftige wird die Möglichkeit eröffnet, das inhaltliche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II gerichtlich voll überprüfen lassen.
Auch auf die vom Kläger geforderte Benennung eines persönlichen Ansprechpartners im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB II besteht kein Rechtsanspruch. Ebenso wie bei den Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich insoweit um eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt.Anmerkung: Das BSG hat damit die Rechte von «Hartz-IV»-Empfängern gegenüber dem Jobcenter eingeschränkt. Nach dem o.g. Urteil haben Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch darauf, über ihren Weg zu einem neuen Job mitzuentscheiden. Ebenso wenig muss ihnen ein Sachbearbeiter benannt werden, mit dem sie persönlich zurecht kommen und einverstanden sind. Laut Gesetz sollen die für die Bewilligung von «Hartz-IV»-Leistungen zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) mit den Arbeitslosen sogenannte Eingliederungsvereinbarungen abschließen, in denen sich nach dem Prinzip des «Förderns und Forderns» beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Nach Ansicht von Deutschlands obersten Sozialrichtern haben die Leistungsempfänger trotzdem keinen einklagbaren Anspruch auf den Abschluss einer solchen einvernehmlichen Vereinbarung. Die Arbeitslosen könnten auch per Verwaltungsakt zu Bewerbungen, Praktika oder Trainingskursen verpflichtet werden, befand der Senat. Welchen Weg die Jobcenter wählen, sei ihnen dabei völlig freigestellt.
Quelle: ddp
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-13192